Der Geologische Dienst NRW in Krefeld, ein Landesbetrieb, wird im Sinne des Lagerstättengesetzes vom 4. Dezember 1934 (RGBl. S. 1223) in der Fassung vom 10. November 2001 (BGBl. S. 2992) Arbeiten für die bodenkundliche Landesaufnahme durchführen.
Zeitraum April – November 2017
Kreis Kleve
Stadt/Gemeinde Kevelaer
Die damit Beauftragten müssen zur Erledigung ihrer Untersuchungen fremde Grundstücke betreten. Die dazu entsprechenden Regelungen finden sich im Landesbodenschutzgesetz vom 9. Mai 2000 (LbodSchG §3 und§14), im Landesforstgesetz vom 24. April 1980 (LfoG §60 in der Fassung vom 9. Mai 2000) und im Landschaftsgesetz vom 21. Juli 2000 (LG §10).
Diese regionalen Untersuchungen dienen einer allgemeinen Bestandsaufnahme des Bodens und des Untergrundes.*) Die Ergebnisse der Aufnahme werden in amtlichen Karten veröffentlicht. Sie sind wichtige Unterlagen für viele Aufgaben, z. B. in der Land- und Forstwirtschaft (Bodennutzung, Bodenverbesserung, Erosionsschutz, Holzartenwahl), im Bauwesen, bei der Planung und Landespflege (Landesplanung, Bauleitplanung, Naturschutz), im Landeskulturbau und in der Wasserwirtschaft (ent- und bewässerungsbedürftige Flächen) sowie für die wissenschaftliche Forschung und den naturkundlichen Unterricht.
Im Rahmen der Kartierungen sind kleine Handbohrungen notwendig, stellenweise auch Aufgrabungen zur Entnahme von Bodenproben. Auf Grund der vorbezeichneten Gesetze haben Grundstückseigentümer den vom Geologischen Dienst NRW beauftragten Personen das Betreten ihrer Grundstücke, mit Ausnahme von Wohngebäuden sowie die Vornahme der genannten Außenarbeiten jederzeit zu gestatten. Etwaige durch die Inanspruchnahme entstehende Schäden werden nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ersetzt. Die durch Dienstausweise mit Lichtbild sich ausweisenden Beauftragten des Geologischen Dienstes NRW werden auf die landwirtschaftlichen Belange und die derzeitige Nutzung der Grundstücke weitgehend Rücksicht nehmen.
Es wird gebeten, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Geologischen Dienstes NRW bei ihren Aufgaben zu unterstützen.
*) Richtlinien über die Durchführung land- und forstwirtschaftlicher Standortuntersuchungen und deren Anwendung in Umweltschutz, Raumordnung, Land- und Forstwirtschaft (Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – IIIB-335-8583 – u. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr – 313-66-75 – v. 5.9.1997).